

Liebe Tour- und Veranstaltungsgäste, an dieser Stelle möchten wir Sie über die Geschäftsbedingungen der IX RegionGmbH informieren. Nehmen Sie sich Zeit und lesen Sie die nachfolgenden Geschäftsbedingungen in Ruhe durch.
1. Wer kann teilnehmen
Teilnehmen kann jeder, der gesund und den speziellen, in der Veranstaltungsbeschreibung genannten, Voraussetzungen gewachsen ist und die entsprechende Ausrüstung mitbringt. Befragen Sie im Zweifelsfalle unbedingt vor der Anmeldung einen Arzt. Eine detaillierte Ausrüstungsliste geht Ihnen mit der Anmeldebestätigung zu. Der Leiter der Gruppe oder die mit der Führung betraute Person ist berechtigt, zu Beginn und noch während der Reise einen Teilnehmer, der erkennbar die Voraussetzungen nicht erfüllt, ganz oder teilweise vom Veranstaltungsprogramm auszuschließen. Soweit die IX Region GmbH dadurch Aufwendungen erspart, erstattet sie dem Teilnehmer deren Wert.
2. Abschluss des Vertrages
2.1. Mit der Anmeldung bieten Sie der IX Region GmbH den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann nur in schriftlicher Form vorgenommen werden. Sie erfolgt durch die anmeldende Person auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die IX Region GmbH zustande. Nach Vertragsschluss wird die IX Region GmbH Ihnen die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der IX Region GmbH vor, an das sie für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb der Bindungsfrist der IX Region GmbH die Annahme erklären.
3. Bezahlung
3.1 Innerhalb einer Woche nach Erhalt der Veranstaltungsbestätigung/Rechnung überweisen Sie der IX Region GmbH bitte die auf der Veranstaltungsbestätigung/Rechnung ausgewiesene Anzahlung. Diese beträgt 20% (auf volle € aufgerundet) von dem Gesamtpreis der Rechnung. Die Restzahlung ist 30 Tage vor der Veranstaltung ohne nochmalige Aufforderung zu leisten.
3.2. Wenn der vereinbarte Anzahlungsbetrag auch nach Inverzugsetzung oder der Veranstaltungspreis bis zum Veranstaltungsbeginn nicht vollständig bezahlt ist, berechtigt dies die IX Region GmbH zur Auflösung des Vertrages und zur Berechnung von Schadensersatz in Höhe der entsprechenden Rücktrittsgebühren (Ziffer 7, vorausgesetzt, es läge nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ein zum Rücktritt berechtigender Reisemangel vor).
3.3. Wenn Sie Zahlungen nicht zu den vereinbarten Terminen leisten und die IX Region GmbH Sie deshalb mahnen muss, ist sie berechtigt, eine Mahnkostenpauschale in Höhe von € 10,00 zu erheben.
4. Leistungen
4.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den Veranstaltungsbeschreibungen der IX Region GmbH (Prospekte/Internet) und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Veranstaltungsbestätigung.
4.2. Die IX Region GmbH behält sich ausdrücklich das Recht vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die Sie vor Buchung informiert werden. Änderungen oder Abweichungen aus den Prospektbeschreibungen während der Veranstaltung sind aufgrund der Besonderheiten einer Bergsport-, oder Wintersportveranstaltung jederzeit möglich. Insbesondere aufgrund von Witterungseinflüssen, logistischen Schwierigkeiten oder behördlicher Willkür kann der in der Prospektbeschreibung angegebene Veranstaltungsverlauf nicht garantiert werden. Die Prospektausschreibungen stellen insofern auch nur den geplanten Veranstaltungsverlauf dar, ohne den genauen Ablauf im Detail zu garantieren. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, sollten Sie sich aus Gründen der Beweissicherung schriftlich bestätigen lassen.
5. Leistungs- und Preisänderungen
5.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Veranstaltungsvertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von der IX Region GmbH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die IX Region GmbH ist verpflichtet, Sie über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Veranstaltungsleistung ist der Reiseteilnehmer berechtigt, unentgeltlich vom Veranstaltungsvertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Veranstaltung zu verlangen, wenn die IX Region GmbH in der Lage ist, eine solche Veranstaltung ohne Mehrpreis für den Veranstaltungsteilnehmer aus ihrem Angebot anzubieten. Der Veranstaltungsteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der IX Region GmbH über die erhebliche Änderung der wesentlichen Veranstaltungsleistung oder die Absage der Veranstaltung dieser gegenüber geltend zu machen.
5.2. Die angegebenen Preise entsprechen dem bei Drucklegung bekannten Stand. Die IX Region GmbH behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise aus wichtigen unvorhersehbaren Gründen, wie Erhöhung der Beförderungskosten und Abgaben für bestimme Leistungen oder einer Änderung des für die bestimmte Veranstaltung geltenden Wechselkurses, bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin zu ändern, sofern der Veranstaltungstermin mehr als vier Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5% sind Sie berechtigt, kostenlos vom Vertrag zurück zu treten.
6. Versicherungen der Reiseteilnehmer
Sofern im Prospekt nicht anders beschrieben, sind im Reisepreis keine Reiseversicherungen enthalten. Die IX Region GmbH empfiehlt Ihnen jedoch den Abschluss einer Versicherung. Die Versicherung ist freiwillig und geht zu Ihren Lasten und Kosten.
7. Rücktritt durch Kunden und Ersatzpersonen
7.1. Sie können jederzeit vor Veranstaltungsbeginn durch Erklärung gegenüber der IX Region GmbH von der Reise zurücktreten. Das sollten Sie in Ihrem Interesse aus Gründen der Beweissicherung schriftlich tun. Bei Rücktritt kann die IX Region GmbH, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, anstelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung die nachfolgend aufgeführte prozentuale Entschädigung, bezogen auf den Gesamtpreis, in Rechnung stellen:
Bis zum 45. Tag vor Reiseantritt: 5%
44. Tag bis zum 22. Tag: 15%
Ab dem 21. Tag bis zum 15. Tag: 20%
Ab dem 14. Tag bis zum 7. Tag: 30%
Ab dem 6. Tag bis 1.Tag: 60%
Am Anreisetag oder bei Nichtantritt: 90%
Als Stichtag für die Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklärung. Ihnen bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der IX Region GmbH kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Pauschale.
7.2. Bis zum Veranstaltungsbeginn können Sie verlangen, dass an Ihrer Stelle ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsvertrag eintritt. Die IX Region GmbH kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Veranstaltungserfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprünglich Reisende und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Veranstaltungspreis und die Bearbeitungsgebühr.
8. Rücktritt und Kündigung durch die IX Region GmbH
8.1. Eine Kündigung des Veranstaltungsvertrages durch die IX Region GmbH kann bis 4 Wochen vor Veranstaltungsantritt bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl, die bei den jeweiligen Veranstaltungsausschreibungen vermerkt ist, erfolgen. Die Rücktrittserklärung erfolgt umgehend und der eingezahlte Veranstaltungspreis wird zurückbezahlt. Die I Region GmbH ist aber bemüht, auch bei Unterschreiten der Mindestteilnehmerzahl die geplante Reise durchzuführen, sofern dies wirtschaftlich zu vertreten ist. Wenn die IX Region GmbH von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, Sie aber dennoch die Durchführung der Veranstaltung wünschen, so stellt dieses ein völlig neues Angebot dar. Die IX Region GmbH kann dieses dann nur zu einem neu zu errechnenden Preis annehmen, den sie Ihnen mitteilt. Sind Sie mit dem neu zu errechnenden Preis einverstanden, so kommt darüber ein neuer Vertrag zustande, auf dessen Basis die Veranstaltung durchgeführt wird.
8.2. Die IX Region GmbH ist berechtigt, den Veranstaltungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn Sie die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der IX Region GmbH nachhaltig stören oder wenn Sie sich in solchem Maß vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Die IX Region GmbH behält den Anspruch auf den Veranstaltungspreis, unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Veranstaltungsteilnehmer selbst.
9. Kündigung wegen höherer Gewalt
Wird die Veranstaltung in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Teilnehmer den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
10. Gewährleistung
Wird eine Veranstaltung infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die IX Region GmbH innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so können Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Veranstaltungsvertrag – in ihrem eigenen Interesse und aus Beweisgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn Ihnen die Veranstaltung infolge eines Mangels aus wichtigem, der IX Region GmbH erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der IX Region GmbH verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird.
11. Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung der IX Region GmbH für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Veranstaltungspreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das gleiche gilt, soweit die IX Region GmbH für den Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Die deliktische Haftung der IX Region GmbH für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Veranstaltungspreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Veranstaltung. Mögliche, darüber hinaus gehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen oder Warschauer Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.3. Von anderen Personen in eigener Organisation am Veranstaltungsort angebotene und vor Ort gebuchte Ausflüge, Beförderungsleistungen, sportliche Aktivitäten und Mietwagen gehören nicht zum Veranstaltungsvertragsinhalt zwischen dem Veranstaltungsteilnehmer und der IX Region GmbH; für solche Leistungen übernimmt die IX Region GmbH keine Haftung. Dieses gilt auch für Ausflüge, die die IX Region GmbH in den Veranstaltungsausschreibungen lediglich als sehenswert vorschlägt.
12. Leihausrüstung
Reparaturkosten für geliehene Ausrüstung, welche von Ihnen über die normale Abnützung hinaus beschädigt wurde, gehen zu Ihren Lasten. Ausrüstung, die der Teilnehmer verliert, ist von diesem zu ersetzen.
13. Mitwirkungspflicht
Sie sind verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Sie sind insbesondere verpflichtet, ihre Beanstandungen unverzüglich der Veranstaltungsleitung oder gegenüber der IX Region GmbH zur Kenntnis zu geben. Unterlässt es der Veranstaltungsteilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
14. Besondere Charakteristik von Trekking-, Bergsport-, und Winterveranstaltungen
Alle von der IX Region GmbH angebotenen Veranstaltungen sind durch ein gewisses Maß an Abenteuer und Ungewissheit geprägt. Dies gilt insbesondere mit zunehmendem Schwierigkeitsgrad der Touren und Abgeschiedenheit der Regionen. Abweichungen vom geplanten Tourenverlauf aufgrund der Witterungsbedingungen gehören zur Charakteristik der Veranstaltungen und machen auch einen Teil des besonderen Reizes aus. Zudem kann es trotz sorgfältiger Planung und Vorbereitung der Reisen aufgrund von mangelnder oder fehlender Infrastruktur in den leweiligen Regionen immer wieder zu logistischen Problemen kommen, die von allen Teilnehmern ein besonderes Verständnis, Geduld, Mitwirken und Improvisationsvermögen verlangen. Insbesondere weist die IX Region GmbH darauf hin, dass Transfers mit Booten, Hunde- oder Motorschlitten sowie Geländewagen extrem von den gegebenen Wetterbedingungen sowie Schnee- und Eisverhältnissen abhängig sind. Die IX Region GmbH ist bemüht bei schlechten Wetter oder logistischen Schwierigkeiten ein angemessenes Ersatzprogramm zu organisieren.
Weiterhin muss beachtet werden, dass Trekking- und Bergsportreisen allgemein ein hohes Unfall- und Verletzungsrisiko bergen. Dies gilt umso mehr bei anspruchsvollen Touren und Expeditionen. Die IX Region GmbH ist bestrebt die Risiken durch gewissenhafte Tourenvorbereitung, hochwertige und geeignete Ausrüstung sowie erfahrene Tourguides zu minimieren. Dennoch weisen alle Touren ein unterschiedliches und teilweise erhebliches Restrisiko auf (Absturz- oder Spaltensturzgefahr, Lawinen, Stein- und Eisschlag, Erfrierungen u.s.w.). Zudem ist zu bedenken, dass aufgrund der Abgeschiedenheit der besuchten Regionen im Falle gesundheitlicher Probleme oder Verletzungen häufig nur eingeschränkt oder gar nicht mit medizinischer Hilfe gerechnet werden kann. Dies verlangt von den Teilnehmern neben einer erhöhten Risikobereitschaft, ein Höchstmaß an Umsicht und Eigenverantwortung sowie eine gewissenhafte Tourvorbereitung. Dazu gehört sich vor Tourbeginn ärztlich untersuchen und über individuelle gesundheitliche Risiken aufklären zu lassen. Zudem sollten Sie sich vor der Buchung von der IX Region GmbH über das Gesundheits- und Risikopotenzial der angebotenen Reisen beraten lassen.
15. Anmeldung von Ansprüchen, Verjährung und Abtretungsverbot
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Veranstaltung haben Sie innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Veranstaltung gegenüber der IX Region GmbH geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden sind. Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Veranstaltung dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Teilnehmer und der IX Region GmbH Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmer oder die IX Region GmbH die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
16.1. Der Veranstaltungsteilnehmer sollte sich über Bestimmungen von Pass- und Visavorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Veranstaltungsantritt unterrichten. Sie sollten sich über Infektions- und Impfschutzmaßnahmen rechtzeitig informieren. Es wird auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung bei den Gesundheitsämtern, bei Ärzten (Reisemedizinern) und Tropeninstituten u.a. hingewiesen.
16.2. Sie sind für die Einhaltung aller für die Durchführung der Veranstaltung wichtigen Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Ihren Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation der IX Region GmbH bedingt sind.
17. Gerichtsstand
17.1. Der Gerichtsstand der IX Region GmbH ist der Geschäftssitz in Villarrica, Chile.
17.2. Der Veranstaltungsteilnehmer kann die IX RegionGmbH nur an ihrem Sitz verklagen. Für Klagen der IX Region GmbH gegen den Veranstaltungsteilnehmer ist der Wohnsitz des Veranstaltungsteilnehmer maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Kaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der IX Region GmbH maßgebend.
18. Sonstige Bestimmungen
18.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Veranstaltungsvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Veranstaltungsvertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Veranstaltungsbedingungen.
19. Mietbedingungen
Das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen als Kunden (Mieter) und der IX Region GmbH (Vermieter) regelt sich nach den gesetzlichen Vorschriften und folgenden Mietbedingungen, die die gesetzlichen Bestimmungen ausfüllen und ergänzen. Jeder Kunde erkennt mit der Buchung für sich und für die von ihm mitangemeldeten Personen diese Bedingungen als allein verbindlich an.
19.1. Buchung und Buchungsbestätigung
Mit Ihrer Onlinebuchung bieten Sie IX Region GmbH Ferienhäuser den Abschluss des Mietvertrages verbindlich an, wobei sie sich an Ihr Angebot bis zur schriftlichen Zusage oder Absage von IX Region GmbH Ferienhäuser binden. Der Mietvertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung zustande. Die Korrektur von Irrtümern, z.B. aufgrund von Druck- oder Rechenfehlern, bleibt vorbehalten.
19.2. Anzahlung
Die Anzahlung beträgt 20% der Gesamtmiete.
19.3. Besondere Bedingungen und Hinweise
Das Mietverhältnis umfasst das Mietobjekt mit allem Zubehör wie im Prospekt angegeben. Das Objekt darf nicht mit mehr als der im Prospekt angegebenen maximalen Personenzahl bewohnt und benutzt werden. Die angegebene maximale Personenzahl schließt auch Kinder und Kleinkinder ein. Bei Überbelegung hat der Vermieter das Recht, überzählige Personen auszuweisen oder den anteiligen Mietpreis zu verlangen. Ausnahmen können nur in Einzelfällen mit dem Vermieter vereinbart werden.
Das Mietverhältnis gilt nur für die bestätigte Zeit. Am Anreisetag Einlass ins Mietobjekt ab 14 Uhr, am Abreisetag Übergabe des Hauses bis 11 Uhr im gereinigten Zustand. An- und Abreisetag zählen zusammen einen Tag. Wird das Haus später als 11 Uhr verlassen, muss die Miete eines zusätzlichen Tages bezahlt werden. Abweichende An- und Abreisezeiten entnehmen Sie bitte Ihren Reiseunterlagen.
Dem Mieter steht das Recht zu, das gesamte Mietobjekt einschließlich Mobiliar und Gebrauchsgegenständen zu benutzen. Er verpflichtet sich, das Mietobjekt samt Inventar sowie Gemeinschaftseinrichtungen mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln. Er ist verpflichtet, einen während der Mietzeit durch sein Verschulden oder das Verschulden seiner Begleitung und Gäste entstandenen Schaden unverzüglich zu melden und zu ersetzen.
Beim Auszug muss das Objekt mit allem Zubehör vom Mieter gründlich gesäubert werden. Die Grundreinigung erfolgt immer durch die Mieter, unabhängig von der Endreinigung durch die Vermieter.
Zusatzbetten oder Kinderbetten sind in der jeweiligen Hausbeschreibung vermerkt. Sie müssen im voraus bestellt werden und in der Buchungsbestätigung eingetragen sein.
19.4.
Rücktritt
Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten, die Schriftform wird dringend empfohlen. Treten Sie vom Mietvertrag zurück oder treten Sie die Mietzeit nicht an, so kann IX Region GmbH Ferienhäuser Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt.
IX Region GmbH Ferienhäuser kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Mietbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Mietpreis pauschalieren. Es bleibt Ihnen unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von uns in der nachstehend gestaffelten Pauschale ausgewiesenen Kosten:
> bis 91 Tage vor Mietbeginn 50 €,
90 bis 61 Tage vor Mietbeginn 25% des Mietpreises,
60 bis 35 Tage vor Mietbeginn 50% des Mietpreises,
> 34 bis 2 Tage vor Mietbeginn 80% des Mietpreises,
1 Tag vor Mietbeginn oder bei Nichterscheinen
95% des Mietpreises.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei IX Region GmbH. Wird von Ihnen oder von IX Region GmbH ein Ersatzmieter zu den gleichen Mietbedingungen für den vereinbarten Zeitraum gestellt, wird nur eine Umbuchungsgebühr von 10 € berechnet. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass IX Region GmbH Ferienhäuser rechtzeitig vor Reisebeginn eine verbindliche Buchung vorliegt, damit die nötigen Umdispositionen getroffen werden können.
Rücktritt durch den Veranstalter
IX Region GmbH kann vor Mietbeginn vom Mietvertrag zurücktreten oder nach Mietbeginn den Mietvertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Mieter die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört oder durch sein Verhalten andere gefährdet oder sich sonst vertragswidrig verhält.
b) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt, Streik, geänderten Dispositionen seitens der Eigentümer oder ähnlich zwingenden Gründen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
Kündigt IX Region GmbH den Mietvertrag nach a), dann verfällt der Mietpreis. Tritt IX Region GmbH gemäß b) vor Mietbeginn vom Vertrag zurück, so werden dem Mieter alle eingezahlten Beträge unverzüglich erstattet, weitergehende Ansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen. Kündigt IX Region GmbH den Vertrag gemäß b) nach Mietbeginn, so erhält der Mieter vom Mietpreis den Teil zurück, der den ersparten Aufwendungen des Veranstalters entspricht.
19.5. Mitwirkungspflicht, Gewährleistung, Ausschluss von Ansprüchen
Sie sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles Ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder eventuell entstehenden Schaden gering zu halten oder zu vermeiden. Daraus ergibt sich insbesondere die Verpflichtung, Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen. Kommen Sie schuldhaft dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen Ihnen Ansprüche insoweit nicht zu.
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht oder stellen Sie am Mietobjekt Mängel fest, so können Sie Abhilfe verlangen. Wenden Sie sich diesbezüglich unverzüglich an die IX Region GmbH.
IX Region GmbH
Casilla 310
49300 Villarrica
IX Region
Chile
Tel: +56989012574
email: jakobinchile@aol.com
Geschäftsführer: Katja-Katharina Jakob / Konrad Jakob